Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0030

Entscheidungsdatum

17.10.2025

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VerbotsG 1947
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1a
WaffG 1996 §12 Abs1a idF 2025/I/0056
WaffG 1996 §8 Abs3 Z5

Rechtssatz

Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage reicht die bloße Tatsache einer Verurteilung nach dem VerbotsG allein - ungeachtet der damit verbundenen Bindungswirkung - für die Annahme "bestimmter Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG als Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus, was sich schon aufgrund gesetzessystematischer Überlegungen aus dem Vergleich des Paragraph 12, Absatz eins a, mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, WaffG ergibt vergleiche hingegen künftig die mit der jüngsten Änderung des WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,, vorgenommene Aufnahme von Verurteilungen u.a. nach dem VerbotsG in den Katalog des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG, sodass damit unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache gesetzlich vermutet wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030030.L01

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030030_20251017L04