Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage reicht die bloße Tatsache einer Verurteilung nach dem VerbotsG allein - ungeachtet der damit verbundenen Bindungswirkung - für die Annahme "bestimmter Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG als Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus, was sich schon aufgrund gesetzessystematischer Überlegungen aus dem Vergleich des § 12 Abs. 1a mit § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG ergibt (vgl. hingegen künftig die mit der jüngsten Änderung des WaffG, BGBl. I Nr. 56/2025, vorgenommene Aufnahme von Verurteilungen u.a. nach dem VerbotsG in den Katalog des § 12 Abs. 1a WaffG, sodass damit unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache gesetzlich vermutet wird).Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage reicht die bloße Tatsache einer Verurteilung nach dem VerbotsG allein - ungeachtet der damit verbundenen Bindungswirkung - für die Annahme "bestimmter Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG als Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus, was sich schon aufgrund gesetzessystematischer Überlegungen aus dem Vergleich des Paragraph 12, Absatz eins a, mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, WaffG ergibt vergleiche hingegen künftig die mit der jüngsten Änderung des WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,, vorgenommene Aufnahme von Verurteilungen u.a. nach dem VerbotsG in den Katalog des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG, sodass damit unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache gesetzlich vermutet wird).