Der Flugplatzzwang des § 9 Abs. 1 LFG dient dazu, die mit Abflügen und Landungen einhergehenden Gefahren unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Luftfahrt (im weiten Sinn) hintanzuhalten. Abflüge und Landungen sollen grundsätzlich nur auf solchen Flächen erfolgen, die in Entsprechung der Bewilligungskriterien für eine Zivilflugplatz-Bewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung, einschließlich der in der ZFV 1972 spezifizierten Erfordernisse, ausgestaltet sind und in einem entsprechenden anlagenrechtlichen Verfahren bewilligt wurden. Diesem Schutzzweck des Flugplatzzwanges entsprechend dürfen die Regelungen der §§ 9 und 10 LFG über Außenlandungen und Außenabflüge nicht in einer Weise ausgelegt werden, die zu einer Umgehung der §§ 58 ff LFG über Flugplätze führt.Der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG dient dazu, die mit Abflügen und Landungen einhergehenden Gefahren unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Luftfahrt (im weiten Sinn) hintanzuhalten. Abflüge und Landungen sollen grundsätzlich nur auf solchen Flächen erfolgen, die in Entsprechung der Bewilligungskriterien für eine Zivilflugplatz-Bewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung, einschließlich der in der ZFV 1972 spezifizierten Erfordernisse, ausgestaltet sind und in einem entsprechenden anlagenrechtlichen Verfahren bewilligt wurden. Diesem Schutzzweck des Flugplatzzwanges entsprechend dürfen die Regelungen der Paragraphen 9 und 10 LFG über Außenlandungen und Außenabflüge nicht in einer Weise ausgelegt werden, die zu einer Umgehung der Paragraphen 58, ff LFG über Flugplätze führt.