Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0014

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §9
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
ZivilflugplatzV 1972

Rechtssatz

Der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG dient dazu, die mit Abflügen und Landungen einhergehenden Gefahren unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Luftfahrt (im weiten Sinn) hintanzuhalten. Abflüge und Landungen sollen grundsätzlich nur auf solchen Flächen erfolgen, die in Entsprechung der Bewilligungskriterien für eine Zivilflugplatz-Bewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung, einschließlich der in der ZFV 1972 spezifizierten Erfordernisse, ausgestaltet sind und in einem entsprechenden anlagenrechtlichen Verfahren bewilligt wurden. Diesem Schutzzweck des Flugplatzzwanges entsprechend dürfen die Regelungen der Paragraphen 9 und 10 LFG über Außenlandungen und Außenabflüge nicht in einer Weise ausgelegt werden, die zu einer Umgehung der Paragraphen 58, ff LFG über Flugplätze führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L05

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030014_20250224L06