Angesichts der festgestellten waldgefährdenden Wildschäden, die schon gemäß § 41 Abs. 3 Jagdgesetz als untragbare Schäden einzustufen sind, hat sich der gegenständliche Fütterungsstandort offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, derartige Schäden zu vermeiden. Das VwG hätte somit die Verpflichtung getroffen, die in § 43 Abs. 2 Jagdgesetz für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung anzuordnen, weshalb diesem eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen nicht offenstand (vgl. in diesem Sinne VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, Rn. 47).Angesichts der festgestellten waldgefährdenden Wildschäden, die schon gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Jagdgesetz als untragbare Schäden einzustufen sind, hat sich der gegenständliche Fütterungsstandort offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, derartige Schäden zu vermeiden. Das VwG hätte somit die Verpflichtung getroffen, die in Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung anzuordnen, weshalb diesem eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen nicht offenstand vergleiche in diesem Sinne VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, Rn. 47).