Zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten sind angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen. Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG 1991 vorlagen (vgl. idS zu vermissten Feststellungen anlässlich eines Betretungsverbotes bereits VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, Rn. 9, mwH auf VwGH 4.12.2020 Ra 2019/01/0163).Zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten sind angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen. Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd Paragraph 38 a, SPG 1991 vorlagen vergleiche idS zu vermissten Feststellungen anlässlich eines Betretungsverbotes bereits VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, Rn. 9, mwH auf VwGH 4.12.2020 Ra 2019/01/0163).