Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/01/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0038

Entscheidungsdatum

10.05.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Rechtssatz

Zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten sind angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen. Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd Paragraph 38 a, SPG 1991 vorlagen vergleiche idS zu vermissten Feststellungen anlässlich eines Betretungsverbotes bereits VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, Rn. 9, mwH auf VwGH 4.12.2020 Ra 2019/01/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010038.L04

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023010038_20230510L06

Rechtssatz für Ra 2024/01/0270

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0270

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0038 E 10. Mai 2023 RS 6 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten sind angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen. Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd Paragraph 38 a, SPG 1991 vorlagen vergleiche idS zu vermissten Feststellungen anlässlich eines Betretungsverbotes bereits VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, Rn. 9, mwH auf VwGH 4.12.2020 Ra 2019/01/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010270.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010270_20260327L02