Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2024/01/0068
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
PyrotechnikG 2010 §39 Abs2
Rechtssatz
Ob ein örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung vorliegt (§ 39 Abs. 2 PyroTG 2010), ist letztlich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Veranstaltungsorts und dessen Nahebereich und der konkreten Sportart zu beurteilen. Hingegen ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des örtlichen Zusammenhangs nicht von der Art und der Kategorie der sich in Besitz von Personen befindlichen oder verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze abhängig.Ob ein örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung vorliegt (Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010), ist letztlich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Veranstaltungsorts und dessen Nahebereich und der konkreten Sportart zu beurteilen. Hingegen ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des örtlichen Zusammenhangs nicht von der Art und der Kategorie der sich in Besitz von Personen befindlichen oder verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L05
Im RIS seit
27.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JWR_2024010068_20251211L07