Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0068

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

PyrotechnikG 2010 §39 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 ist dahin auszulegen, dass sich der Geltungsbereich des Verbots in örtlicher Hinsicht auf den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe beschränkt vergleiche Regierungsvorlage 367 BlgNR 24. GP, 3f und 21). Dem steht der Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch der auf den Schutz der Besucher von Sportveranstaltungen vor den von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit abzielende Gesetzeszweck für eine Beschränkung des örtlichen Zusammenhangs auf die Veranstaltungsstätte und deren unmittelbare Nähe.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L07

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010068_20251211L06