Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2024/01/0068
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
PyrotechnikG 2010 §39 Abs2
VwRallg
Rechtssatz
§ 39 Abs. 2 PyroTG 2010 ist dahin auszulegen, dass sich der Geltungsbereich des Verbots in örtlicher Hinsicht auf den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe beschränkt (vgl. RV 367 BlgNR 24. GP, 3f und 21). Dem steht der Wortlaut des § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch der auf den Schutz der Besucher von Sportveranstaltungen vor den von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit abzielende Gesetzeszweck für eine Beschränkung des örtlichen Zusammenhangs auf die Veranstaltungsstätte und deren unmittelbare Nähe.Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 ist dahin auszulegen, dass sich der Geltungsbereich des Verbots in örtlicher Hinsicht auf den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe beschränkt vergleiche Regierungsvorlage 367 BlgNR 24. GP, 3f und 21). Dem steht der Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch der auf den Schutz der Besucher von Sportveranstaltungen vor den von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit abzielende Gesetzeszweck für eine Beschränkung des örtlichen Zusammenhangs auf die Veranstaltungsstätte und deren unmittelbare Nähe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L07
Im RIS seit
27.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JWR_2024010068_20251211L06