Eine Konstellation, in der der verfahrenseinleitende Antrag zunächst zulässigerweise im Inland gestellt und erst in der Folge die Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten wurde, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 und 3 NAG. In einem solchen Fall ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht und kommt ein Zusatzantrag nicht in Betracht (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0184).Eine Konstellation, in der der verfahrenseinleitende Antrag zunächst zulässigerweise im Inland gestellt und erst in der Folge die Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten wurde, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG. In einem solchen Fall ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklicht und kommt ein Zusatzantrag nicht in Betracht (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0184).