Der Verzicht auf die Beschwerde (wobei auch die Rücknahme als solcher zu erachten ist) muss eindeutig bzw. zweifelsfrei erklärt werden. Das Vorliegen eines Verzichts, der - einmal ausgesprochen - auch nicht mehr zurückgenommen werden kann, ist besonders stringent zu prüfen. Ein anlässlich der Abgabe des Verzichts vorliegender Willensmangel ist - wenn er tatsächlich bestanden hat - zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071; VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098; VwGH 12.5.2005, 2005/02/0049 [zum Berufungsverzicht gemäß § 63 Abs. 4 AVG, wobei diese Judikatur auf den Beschwerdeverzicht übertragen werden kann]).Der Verzicht auf die Beschwerde (wobei auch die Rücknahme als solcher zu erachten ist) muss eindeutig bzw. zweifelsfrei erklärt werden. Das Vorliegen eines Verzichts, der - einmal ausgesprochen - auch nicht mehr zurückgenommen werden kann, ist besonders stringent zu prüfen. Ein anlässlich der Abgabe des Verzichts vorliegender Willensmangel ist - wenn er tatsächlich bestanden hat - zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071; VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098; VwGH 12.5.2005, 2005/02/0049 [zum Berufungsverzicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG, wobei diese Judikatur auf den Beschwerdeverzicht übertragen werden kann]).