Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/16/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0125

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite

Rechtssatz

Wenn die Beendigung der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG genannten Dienste (Präsenz-, Ausbildungs- sowie Zivildienst oder Freiwilliger Dienst) bereits vor Ablauf eines Monats erfolgt (somit während des Monats), werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich - bei Erfüllung der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG genannten Voraussetzung, wonach die (nachfolgende) Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird - mit dem der Beendigung folgenden Tag erfüllt und der Anspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FLAG besteht bereits mit Beginn des Monats (und somit für den gesamten Monat, in dem die Beendigung erfolgt ist; vergleiche dazu etwa den dem Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2006, 2004/15/0103, zugrundeliegenden Sachverhalt, nach dem die Familienbeihilfe für den Monat, in dem das anspruchsvermittelnde Kind den Präsenzdienst beendet hatte [Beendigung am 5. September], gewährt wurde; vergleiche dazu auch ausdrücklich VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, zur Bejahung des Familienbeihilfeanspruchs für den Monat der Beendigung des Präsenzdienstes [Beendigung am 2. Mai] aufgrund der nachfolgenden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Berufsausbildung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160125.L03

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160125_20250828L02