Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/16/0114
Entscheidungsdatum
20.02.2025
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
Rechtssatz
Für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit im Rahmen der in Rede stehenden Ausbildung an (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2018/16/0164, mwN).Für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit im Rahmen der in Rede stehenden Ausbildung an vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2018/16/0164, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160114.L01
Im RIS seit
10.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2023160114_20250220L02