Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/13/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0035

Entscheidungsdatum

21.06.2024

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb

Rechtssatz

Eine "Ablagerung" liegt dann vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolgt, während einer "Lagerung" immanent ist, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen vergleiche VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, mwN). Entscheidend ist dabei, ob die Abfälle projektgemäß langfristig am Ort der Ablagerung belassen werden sollen oder ob sie projektgemäß wieder entfernt werden sollen vergleiche VwGH 26.2.2004, 2003/07/0115). Darauf, ob diese Materialien in der Folge (entgegen der ursprünglichen Absicht) wieder entfernt werden, kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 4.8.2022, Ra 2020/13/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130035.L03

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023130035_20240621L03