Eine "Ablagerung" liegt dann vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolgt, während einer "Lagerung" immanent ist, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, mwN). Entscheidend ist dabei, ob die Abfälle projektgemäß langfristig am Ort der Ablagerung belassen werden sollen oder ob sie projektgemäß wieder entfernt werden sollen (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/07/0115). Darauf, ob diese Materialien in der Folge (entgegen der ursprünglichen Absicht) wieder entfernt werden, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 4.8.2022, Ra 2020/13/0030).Eine "Ablagerung" liegt dann vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolgt, während einer "Lagerung" immanent ist, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen vergleiche VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, mwN). Entscheidend ist dabei, ob die Abfälle projektgemäß langfristig am Ort der Ablagerung belassen werden sollen oder ob sie projektgemäß wieder entfernt werden sollen vergleiche VwGH 26.2.2004, 2003/07/0115). Darauf, ob diese Materialien in der Folge (entgegen der ursprünglichen Absicht) wieder entfernt werden, kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 4.8.2022, Ra 2020/13/0030).