Die Information, ob ein Mitwirkungsrecht (gemäß § 15 Wiener Baumschutzgesetz) wahrgenommen oder nicht wahrgenommen wurde, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 Wr. UIG für das Vorliegen einer Umweltinformation gefordert wird. Demgegenüber lässt sich ein derartiger Aussagegehalt bezüglich der Information, ob ein Organ, dem in Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, der Entfernung von Bäumen (inhaltlich) zugestimmt oder diese abgelehnt hat, nicht verneinen.Die Information, ob ein Mitwirkungsrecht (gemäß Paragraph 15, Wiener Baumschutzgesetz) wahrgenommen oder nicht wahrgenommen wurde, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in Paragraph 2, Wr. UIG für das Vorliegen einer Umweltinformation gefordert wird. Demgegenüber lässt sich ein derartiger Aussagegehalt bezüglich der Information, ob ein Organ, dem in Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, der Entfernung von Bäumen (inhaltlich) zugestimmt oder diese abgelehnt hat, nicht verneinen.