Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0032

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L81509 Umweltschutz Wien

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §15
UmweltinformationsG Wr 2001 §2

Rechtssatz

Die Information, ob ein Mitwirkungsrecht (gemäß Paragraph 15, Wiener Baumschutzgesetz) wahrgenommen oder nicht wahrgenommen wurde, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in Paragraph 2, Wr. UIG für das Vorliegen einer Umweltinformation gefordert wird. Demgegenüber lässt sich ein derartiger Aussagegehalt bezüglich der Information, ob ein Organ, dem in Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, der Entfernung von Bäumen (inhaltlich) zugestimmt oder diese abgelehnt hat, nicht verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100032.L07

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2023100032_20250327L06