Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0032

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L81509 Umweltschutz Wien

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §15
UmweltinformationsG Wr 2001 §2 Z3

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, dass einer (inhaltlichen) Stellungnahme eines Organs, dem in einem Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz (dessen Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist) ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, von vornherein die Eignung abzusprechen wäre, als Information über einen Verwaltungsakt angesehen zu werden, der sich auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Der bloße Umstand, dass eine derartige Stellungnahme keine "Bindungswirkung" für die von der Behörde zu treffende Entscheidung entfaltet, kann daran nichts ändern vergleiche zu einer nicht bindenden Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081, VwSlg. 18732 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100032.L03

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2023100032_20250327L03