Es ist nicht zu erkennen, dass einer (inhaltlichen) Stellungnahme eines Organs, dem in einem Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz (dessen Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist) ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, von vornherein die Eignung abzusprechen wäre, als Information über einen Verwaltungsakt angesehen zu werden, der sich auf die in den § 2 Z 1 und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Der bloße Umstand, dass eine derartige Stellungnahme keine "Bindungswirkung" für die von der Behörde zu treffende Entscheidung entfaltet, kann daran nichts ändern (vgl. zu einer nicht bindenden Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081, VwSlg. 18732 A).Es ist nicht zu erkennen, dass einer (inhaltlichen) Stellungnahme eines Organs, dem in einem Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz (dessen Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist) ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist, von vornherein die Eignung abzusprechen wäre, als Information über einen Verwaltungsakt angesehen zu werden, der sich auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Der bloße Umstand, dass eine derartige Stellungnahme keine "Bindungswirkung" für die von der Behörde zu treffende Entscheidung entfaltet, kann daran nichts ändern vergleiche zu einer nicht bindenden Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081, VwSlg. 18732 A).