Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/09/0312

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/09/0312

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 Abs7;

Rechtssatz

Eine wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 ist dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Es ist zwar das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich (diesbezüglich entspricht die abweichende Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz), es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt (arg.: "jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden ..., verloren haben"). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Behörde im Falle eines Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 nur mit Gründen auseinandersetzen muss, die von den Parteien vorgebracht und nachgewiesen werden konnten. Dabei genügen nicht bloße, wenn auch in Form eines Gutachtens erstattete Äußerungen. Eine "wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 wird nur anzunehmen sein, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt "lege artis" (das heißt, in wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Befassung mit der Fachliteratur) nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090312.X02

Im RIS seit

08.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2008090312_20090324X02

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0312 E 24. März 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 ist dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Es ist zwar das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich (diesbezüglich entspricht die abweichende Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz), es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt (arg.: "jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden ..., verloren haben"). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Behörde im Falle eines Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 nur mit Gründen auseinandersetzen muss, die von den Parteien vorgebracht und nachgewiesen werden konnten. Dabei genügen nicht bloße, wenn auch in Form eines Gutachtens erstattete Äußerungen. Eine "wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 wird nur anzunehmen sein, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt "lege artis" (das heißt, in wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Befassung mit der Fachliteratur) nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X05

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X05

Rechtssatz für Ro 2023/09/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/09/0002

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0312 E 24. März 2009 RS 2 (hier ohne den dritten und vierten Satz)

Stammrechtssatz

Eine wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 ist dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Es ist zwar das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich (diesbezüglich entspricht die abweichende Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz), es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt (arg.: "jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden ..., verloren haben"). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Behörde im Falle eines Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 nur mit Gründen auseinandersetzen muss, die von den Parteien vorgebracht und nachgewiesen werden konnten. Dabei genügen nicht bloße, wenn auch in Form eines Gutachtens erstattete Äußerungen. Eine "wissenschaftliche Neubewertung" iSd Paragraph 5, Absatz 7, DMSG 1923 wird nur anzunehmen sein, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt "lege artis" (das heißt, in wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Befassung mit der Fachliteratur) nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090002.J01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090002_20230907J01