Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
36 Wirtschaftstreuhänder
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
VwRallg
WTBG 2017

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach Paragraph 18, GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann. Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 4, GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L07

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L07