Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/08/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16884 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/08/0094

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080094.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004080094_20060329X01

Rechtssatz für Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0078

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0094 E 29. März 2006 VwSlg 16884 A/2006 RS 1 (hier ohne ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L02

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080078_20240605L03