Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/06/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0095

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Index

L70407 Privatzimmervermietung Tirol
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol

Norm

PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2
PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1 lita
ROG Slbg 2009 §5 Z10
ROG Tir 2022 §13
ROG Tir 2022 §13a Abs1
ROG Tir 2022 §13a Abs3

Rechtssatz

Zur Frage, ob ein Vermieter nach Paragraph 2, Tir PrivatzimmervermietungsG 1959 bei Aufnahme von Gästen in seinem Haus für den Zeitraum der Anwesenheit seiner Gäste im Haus nächtigen und aufhältig sein müsse, um einen Wohnungsverband im Sinn des Gesetzes zu begründen, existiert bereits Rechtsprechung des VwGH, die auf den Revisionsfall übertragen werden kann vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/06/0118, mwN). So hat der VwGH in seinem Erkenntnis VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004, zur inhaltlich insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 10, Slbg ROG 2009 ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass die vermietete Wohneinheit im selben Geschoßwohnbau wie die Vermieterwohnung liegt, bei fehlender räumlich-funktioneller Verbindung der beiden Wohneinheiten das Vorliegen eines Hausverbandes nicht zu begründen vermag. Dies gilt umso mehr, wenn der Vermieter über gar keine von ihm bewohnte (andere) Wohneinheit im selben Wohngebäude verfügt vergleiche dazu auch die im zuvor genannten Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zu der aus kompetenzrechtlichen Gründen erforderlichen Abgrenzung der als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehenden Privatzimmervermietung von der gewerblichen Tätigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060095.L02

Im RIS seit

03.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2023060095_20230629L02