Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/06/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0086

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2022 §36
BauRallg

Rechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt wurde vergleiche sinngemäß zur NÖ BauO 1996 VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, sowie zum Slbg BaupolG 1997 20.12.2001, 2000/06/0066).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060086.L06

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023060086_20230612L04