Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/06/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/06/0003

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §13 idF 2020/011
BauG Stmk 1995 §4 Z30 idF 2020/011
BauRallg

Rechtssatz

Im Fall der Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes im Zusammenhang mit Paragraph 13, Stmk. BauG sind nur solche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 31.3.2004, 2002/06/0060, und 8.5.2008, 2004/06/0123, jeweils mwN). Im Fall eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestandes könnten nämlich nur solche baulichen Änderungen, die gemäß Paragraph 13, Stmk. BauG zu einem anderen Abstand führen müssten, zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Bewilligung für den Bestand führen vergleiche etwa VwGH 4.4.2003, 2000/06/0165, und 23.9.1999, 98/06/0140, jeweils mwN). Als nicht abstandsrelevante Änderungen wurden bauliche Maßnahmen angesehen, durch welche weder die Gebäudefront des bestehenden Altbaus noch die Geschossanzahl verändert wird vergleiche etwa VwGH 18.9.2003, 2001/06/0171, und 1.4.2008, 2007/06/0303). Diese Rechtsprechung ist auf die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage nach dem Stmk. BauG zu übertragen, zumal sich diese durch die Neuformulierung des Begriffs "Gebäudefront" (Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG) durch die Baugesetznovelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, insofern nicht entscheidend geändert hat. Bereits Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG in der vor der besagten Novelle geltenden Fassung sah vor, dass bei der Ermittlung der Gebäudefront vorspringende Bauteile, wie Balkone, nicht zu berücksichtigen waren, sofern sie ein gewöhnliches Ausmaß aufwiesen. Auch Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, normiert, dass bei der Ermittlung der Gebäudefront vorspringende Bauteile, wie Balkone, nicht zu berücksichtigen sind, sofern sie die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023060003.J01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2023060003_20251104J01