Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/05/0063
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §35
BauO NÖ 1996 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z3
BauRallg
Rechtssatz
Ist Gegenstand des Verfahrens ein Antrag des Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014, auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Untersagung der Nutzung zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014, kommt einem solchen Nachbarn nach der Rechtsprechung des VwGH ein Antragsrecht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags wegen der Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zu (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage der NÖ BauO 1996 VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227).Ist Gegenstand des Verfahrens ein Antrag des Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 2014, auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Untersagung der Nutzung zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014, kommt einem solchen Nachbarn nach der Rechtsprechung des VwGH ein Antragsrecht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags wegen der Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zu vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage der NÖ BauO 1996 VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L10
Im RIS seit
16.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JWR_2023050063_20230906L01