Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0020

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §17;
BauO Wr §58 Abs2 litd;
StGG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung -

unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0179, mwN).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050020.J02

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2014050020_20170627J02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0054

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §17
BauO Wr §58 Abs2 litd
StGG §5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0020 E 27. Juni 2017 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0179, mwN).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050054.L03

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2023050054_20260727L04