Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/05/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0036

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

L81509 Umweltschutz Wien
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §4
UmweltinformationsG Wr 2001 §4
UmweltinformationsG Wr 2001 §5
UmweltinformationsG Wr 2001 §6
UmweltinformationsG Wr 2001 §9
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29

Rechtssatz

Mit dem Ausspruch im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis, wonach die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen habe, wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde (und daher im begehrten Ausmaß zu erteilen ist). Mit einer derartigen Spruchfassung wird weder die Auskunft selbst erteilt (was nach VwGH 19.9.1989, 88/14/0198, und der darauf aufbauenden Rechtsprechung unzulässig wäre), noch werden damit Modalitäten der Auskunftserteilung festgelegt (was dem Fall VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, zu Grunde lag). Es handelt sich dabei um einen bindenden gerichtlichen Ausspruch und nicht um eine Weisung (s. zur Unterscheidung zwischen der zu treffenden Feststellung und einer nach früherer Rechtslage allenfalls zu erteilenden Weisung VwGH 19.9.1989, 88/14/0198, sowie, darauf Bezug nehmend, VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Wenn der Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, der die Feststellung enthält, dass eine belangte Behörde eine Auskunft zu Unrecht verweigert hat, zwingend zur Folge hat, dass die belangte Behörde diese begehrte Auskunft zu erteilen hat, dann ist ein Spruch mit dem Inhalt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft zu erteilen hat, dem gleichbedeutend und damit zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L04

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050036_20230525L04