Mit dem Ausspruch im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis, wonach die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen habe, wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde (und daher im begehrten Ausmaß zu erteilen ist). Mit einer derartigen Spruchfassung wird weder die Auskunft selbst erteilt (was nach VwGH 19.9.1989, 88/14/0198, und der darauf aufbauenden Rechtsprechung unzulässig wäre), noch werden damit Modalitäten der Auskunftserteilung festgelegt (was dem Fall VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, zu Grunde lag). Es handelt sich dabei um einen bindenden gerichtlichen Ausspruch und nicht um eine Weisung (s. zur Unterscheidung zwischen der zu treffenden Feststellung und einer nach früherer Rechtslage allenfalls zu erteilenden Weisung VwGH 19.9.1989, 88/14/0198, sowie, darauf Bezug nehmend, VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Wenn der Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, der die Feststellung enthält, dass eine belangte Behörde eine Auskunft zu Unrecht verweigert hat, zwingend zur Folge hat, dass die belangte Behörde diese begehrte Auskunft zu erteilen hat, dann ist ein Spruch mit dem Inhalt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft zu erteilen hat, dem gleichbedeutend und damit zulässig.