Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/05/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0036

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

L81509 Umweltschutz Wien
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §4
UmweltinformationsG Wr 2001 §4
UmweltinformationsG Wr 2001 §5
UmweltinformationsG Wr 2001 §6
UmweltinformationsG Wr 2001 §9
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht vergleiche zum Wr AuskunftspflichtG 1988 VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Das Bestehen dieses Rechts ist vom VwG zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Eine Auskunft kann selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem VwG ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L02

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050036_20230525L02

Rechtssatz für Ra 2024/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0205

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 idF 1998/I/158
AuskunftspflichtG 1987 §4 idF 1998/I/158
VwGVG 2014 §28 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/05/0036 E 25. Mai 2023 RS 2 (hier ohne den letzten Satz und die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht vergleiche zum Wr AuskunftspflichtG 1988 VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Das Bestehen dieses Rechts ist vom VwG zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Eine Auskunft kann selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem VwG ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L07

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024070205_20251216L06