Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0034

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030034.L03

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030034_20150630L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0094

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0034 E 30. Juni 2015 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030094.L02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030094_20190902L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0115

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0115

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0034 E 30. Juni 2015 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030115.L04

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030115_20191009L03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0035

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §16b
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0034 E 30. Juni 2015 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz; im Hinblick auf einen Inhaber von Schusswaffen der Kategorie C)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030035.L03

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030035_20200401L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0137

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0137

Entscheidungsdatum

14.08.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0034 E 30. Juni 2015 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030137.L02

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030137_20230814L02