Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen vergleiche etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird vergleiche entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L06

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L06

Rechtssatz für Ra 2024/03/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs4
JagdG Vlbg 1988 §41 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/03/0072 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0073 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0074 B 25.09.2024
Ra 2024/03/0075 B 25.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0075 E 20. Dezember 2023 RS 6

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen vergleiche etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird vergleiche entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030076.L01

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030076_20240925L01