In einem Fall, in dem sich der Verfahrenshelfer für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichneten Leistungen substituieren hat lassen, wird der Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO 1868 von vornherein nicht erreicht. Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage (vgl. VwGH 20. Juni 2023, Ro 2022/03/0045). Kommt aber eine Berücksichtigung von nicht selbst verrichteten Verhandlungszeiten nicht in Betracht, kann nichts anderes gelten, wenn der maßgebliche Schwellenwert nicht durch die Anzahl der Verhandlungstage bzw. -stunden überschritten wird, sondern dadurch, dass das Gericht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 RAO 1868 unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 oder 4 zweiter Satz StPO 1975 eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels oder der Gegenausführung zum Rechtsmittel beschlossen hat, sofern sich der Verfahrenshelfer bei der Ausführung des jeweiligen Schriftsatzes in weiterer Folge wiederum durch einen Substituten vertreten lässt.In einem Fall, in dem sich der Verfahrenshelfer für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichneten Leistungen substituieren hat lassen, wird der Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 von vornherein nicht erreicht. Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage vergleiche VwGH 20. Juni 2023, Ro 2022/03/0045). Kommt aber eine Berücksichtigung von nicht selbst verrichteten Verhandlungszeiten nicht in Betracht, kann nichts anderes gelten, wenn der maßgebliche Schwellenwert nicht durch die Anzahl der Verhandlungstage bzw. -stunden überschritten wird, sondern dadurch, dass das Gericht gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Satz 2 RAO 1868 unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, oder 4 zweiter Satz StPO 1975 eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels oder der Gegenausführung zum Rechtsmittel beschlossen hat, sofern sich der Verfahrenshelfer bei der Ausführung des jeweiligen Schriftsatzes in weiterer Folge wiederum durch einen Substituten vertreten lässt.