Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0036

Entscheidungsdatum

12.07.2023

Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4
StPO 1975 §285 Abs2
StPO 1975 §285 Abs4

Rechtssatz

In einem Fall, in dem sich der Verfahrenshelfer für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichneten Leistungen substituieren hat lassen, wird der Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 von vornherein nicht erreicht. Dafür, dass dies davon abhängig wäre, dass der substitutionsweise tätig gewesene Rechtsanwalt selbst Verfahrenshelfer war, besteht keine Grundlage vergleiche VwGH 20. Juni 2023, Ro 2022/03/0045). Kommt aber eine Berücksichtigung von nicht selbst verrichteten Verhandlungszeiten nicht in Betracht, kann nichts anderes gelten, wenn der maßgebliche Schwellenwert nicht durch die Anzahl der Verhandlungstage bzw. -stunden überschritten wird, sondern dadurch, dass das Gericht gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Satz 2 RAO 1868 unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, oder 4 zweiter Satz StPO 1975 eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels oder der Gegenausführung zum Rechtsmittel beschlossen hat, sofern sich der Verfahrenshelfer bei der Ausführung des jeweiligen Schriftsatzes in weiterer Folge wiederum durch einen Substituten vertreten lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030036.L02

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030036_20230712L02