§ 10 Abs. 1 LFG enthält eine Aufzählung von näher konkretisierten Flugbewegungen, für welche die in § 9 LFG normierten Anforderungen, wie der Flugplatzzwang des § 9 Abs. 1 LFG, die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Außenlandungen und Außenabflüge gemäß § 9 Abs. 2 und 2a LFG oder das bei Benützung einer Landfläche einzuholende Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 LFG, nicht gelten. Dazu zählen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 LFG Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen. Hingegen enthält § 10 LFG keine Anordnung, welche die darin aufgezählten Flugbewegungen auch vom Geltungsbereich der (anlagenrechtlichen) Bestimmungen des 4. Teils des LFG betreffend Flugplätze ausnehmen würden.Paragraph 10, Absatz eins, LFG enthält eine Aufzählung von näher konkretisierten Flugbewegungen, für welche die in Paragraph 9, LFG normierten Anforderungen, wie der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG, die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Außenlandungen und Außenabflüge gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a LFG oder das bei Benützung einer Landfläche einzuholende Einverständnis des über das Grundstück Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, LFG, nicht gelten. Dazu zählen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LFG Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen. Hingegen enthält Paragraph 10, LFG keine Anordnung, welche die darin aufgezählten Flugbewegungen auch vom Geltungsbereich der (anlagenrechtlichen) Bestimmungen des 4. Teils des LFG betreffend Flugplätze ausnehmen würden.