§ 10 LFG regelt bestimmte Fälle nicht bewilligungspflichtiger Außenlandungen und Außenabflüge (vgl. VwGH 20.3.1996, 94/03/0045) und stellt solcherart auch eine gesetzliche Ausnahmebestimmung von dem in § 9 Abs. 1 LFG normierten grundsätzlichen Flugplatzzwang dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind solche Bestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, mwN).Paragraph 10, LFG regelt bestimmte Fälle nicht bewilligungspflichtiger Außenlandungen und Außenabflüge vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0045) und stellt solcherart auch eine gesetzliche Ausnahmebestimmung von dem in Paragraph 9, Absatz eins, LFG normierten grundsätzlichen Flugplatzzwang dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind solche Bestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, mwN).