Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2024/07/0001
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Index
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
Norm
AHK 2005
AHK 2005 §12
AHK 2005 §4
RAO 1868 §16 Abs4 idF 2020/I/019
StPO 1975 §285cff
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0004 E 19. Juni 2024 RS 3 (hier ohne die ersten beiden Sätze und '(fortschreitende) Erhöhung' statt 'Erhöhung')
Stammrechtssatz
Die vorliegend angewendeten Regelungen der AHK (§§ 4 und 12) sehen eine an den Verhandlungstagen oder -stunden orientierte regressive Staffelung der Ansätze nicht vor. Somit ist eine allfällige Abnahme des Aufwands für die Verhandlungsvorbereitung im Laufe der Verfahrensdauer bereits in den pauschalen Ansätzen der AHK als mitberücksichtigt und abgegolten anzusehen. Daraus folgt aber, dass die nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeuten würde. Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze mit mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit § 16 Abs. 4 RAO nicht vereinbar.Die vorliegend angewendeten Regelungen der AHK (Paragraphen 4 und 12) sehen eine an den Verhandlungstagen oder -stunden orientierte regressive Staffelung der Ansätze nicht vor. Somit ist eine allfällige Abnahme des Aufwands für die Verhandlungsvorbereitung im Laufe der Verfahrensdauer bereits in den pauschalen Ansätzen der AHK als mitberücksichtigt und abgegolten anzusehen. Daraus folgt aber, dass die nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeuten würde. Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze mit mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J10
Im RIS seit
26.02.2025
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070001_20250129J11