Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0004

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005 §12
AHK 2005 §4
RAO 1868 §16 Abs4

Rechtssatz

Die vorliegend angewendeten Regelungen der AHK (Paragraphen 4 und 12) sehen eine an den Verhandlungstagen oder -stunden orientierte regressive Staffelung der Ansätze nicht vor. Somit ist eine allfällige Abnahme des Aufwands für die Verhandlungsvorbereitung im Laufe der Verfahrensdauer bereits in den pauschalen Ansätzen der AHK als mitberücksichtigt und abgegolten anzusehen. Daraus folgt aber, dass die nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeuten würde. Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze mit mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030004.L03

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030004_20240619L03

Rechtssatz für Ro 2024/07/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0001

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
AHK 2005 §12
AHK 2005 §4
RAO 1868 §16 Abs4 idF 2020/I/019
StPO 1975 §285cff

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0004 E 19. Juni 2024 RS 3 (hier ohne die ersten beiden Sätze und '(fortschreitende) Erhöhung' statt 'Erhöhung')

Stammrechtssatz

Die vorliegend angewendeten Regelungen der AHK (Paragraphen 4 und 12) sehen eine an den Verhandlungstagen oder -stunden orientierte regressive Staffelung der Ansätze nicht vor. Somit ist eine allfällige Abnahme des Aufwands für die Verhandlungsvorbereitung im Laufe der Verfahrensdauer bereits in den pauschalen Ansätzen der AHK als mitberücksichtigt und abgegolten anzusehen. Daraus folgt aber, dass die nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeuten würde. Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze mit mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J10

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070001_20250129J11