Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0310

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0310

Entscheidungsdatum

25.07.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z2
SPG 1991 §35

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, SPG RichtlinienV 1993 ist es Aufgabe der einschreitenden Polizisten, über das "Warum" (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Dabei wird man angesichts des Charakters der SPG RichtlinienV 1993 als Berufspflichtenkodex und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, vom einschreitenden Polizisten nur erwarten können, dass er die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen vergleiche VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019010310.L02

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2019010310_20220725L02

Rechtssatz für Ra 2023/01/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0042

Entscheidungsdatum

06.02.2025

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0310 B 25. Juli 2022 RS 2 (hier: Scheitert dieser Versuch, liegt eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV nicht vor.)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, SPG RichtlinienV 1993 ist es Aufgabe der einschreitenden Polizisten, über das "Warum" (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Dabei wird man angesichts des Charakters der SPG RichtlinienV 1993 als Berufspflichtenkodex und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, vom einschreitenden Polizisten nur erwarten können, dass er die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen vergleiche VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010042.L05

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023010042_20250206L06