Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 SPG RichtlinienV 1993 ist es Aufgabe der einschreitenden Polizisten, über das "Warum" (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Dabei wird man angesichts des Charakters der SPG RichtlinienV 1993 als Berufspflichtenkodex und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, vom einschreitenden Polizisten nur erwarten können, dass er die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, SPG RichtlinienV 1993 ist es Aufgabe der einschreitenden Polizisten, über das "Warum" (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Dabei wird man angesichts des Charakters der SPG RichtlinienV 1993 als Berufspflichtenkodex und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, vom einschreitenden Polizisten nur erwarten können, dass er die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen vergleiche VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041).