Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/01/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0042

Entscheidungsdatum

06.02.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV setzt die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches "Verlangen" des Betroffenen voraus. Eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV dahin, dass die darin normierte Mitteilungspflicht bereits dann verletzt ist, wenn ein Betroffener erst gar nicht die Möglichkeit erhält, ein Verlangen auf Mitteilung der ihm als Betroffenen zukommenden Rechte zu äußern, die Mitteilungspflicht in diesem Fall somit kein Verlangen des Betroffenen voraussetzt, ist selbst vom äußerst möglichen Wortsinn der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV, der auch durch sonstige Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf, nicht gedeckt vergleiche zum äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 31, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010042.L03

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023010042_20250206L04

Rechtssatz für Ra 2023/01/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0044

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/01/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0042 E 6. Februar 2025 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV setzt die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches "Verlangen" des Betroffenen voraus. Eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV dahin, dass die darin normierte Mitteilungspflicht bereits dann verletzt ist, wenn ein Betroffener erst gar nicht die Möglichkeit erhält, ein Verlangen auf Mitteilung der ihm als Betroffenen zukommenden Rechte zu äußern, die Mitteilungspflicht in diesem Fall somit kein Verlangen des Betroffenen voraussetzt, ist selbst vom äußerst möglichen Wortsinn der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV, der auch durch sonstige Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf, nicht gedeckt vergleiche zum äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 31, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010044.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2023010044_20250415L01