Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 1 erster Satz RLV setzt die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches "Verlangen" des Betroffenen voraus. Eine Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 erster Satz RLV dahin, dass die darin normierte Mitteilungspflicht bereits dann verletzt ist, wenn ein Betroffener erst gar nicht die Möglichkeit erhält, ein Verlangen auf Mitteilung der ihm als Betroffenen zukommenden Rechte zu äußern, die Mitteilungspflicht in diesem Fall somit kein Verlangen des Betroffenen voraussetzt, ist selbst vom äußerst möglichen Wortsinn der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV, der auch durch sonstige Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf, nicht gedeckt (vgl. zum äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 31, mwN).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV setzt die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches "Verlangen" des Betroffenen voraus. Eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV dahin, dass die darin normierte Mitteilungspflicht bereits dann verletzt ist, wenn ein Betroffener erst gar nicht die Möglichkeit erhält, ein Verlangen auf Mitteilung der ihm als Betroffenen zukommenden Rechte zu äußern, die Mitteilungspflicht in diesem Fall somit kein Verlangen des Betroffenen voraussetzt, ist selbst vom äußerst möglichen Wortsinn der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV, der auch durch sonstige Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf, nicht gedeckt vergleiche zum äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 31, mwN).