Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/22/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0006

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §25
32011L0051 Daueraufenthalt-RL Art5 Abs1 lita
62018CJ0302 X VORAB

Rechtssatz

Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe a der Daueraufenthaltsrichtlinie verlangen die Mitgliedstaaten vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, verfügt. Dazu hat der EuGH bereits festgehalten, dass das Erfordernis fester, regelmäßiger und ausreichender Einkünfte eine der materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist (EuGH 3.10.2019, C-302/18). Vor diesem Hintergrund setzt die Titelerteilung gemäß Paragraph 45, NAG die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG voraus. Demnach hat im vorliegenden Fall die Fremde wegen Fehlens ausreichender finanzieller Mittel keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU". Auch aus Paragraph 25, NAG ergibt sich nichts anderes.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0302 X VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220006.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2022220006_20260319L02