Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/17/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0183

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz

Rechtssatz

Bei einem Fehler im Rahmen der Aktenvorlage an das VwG, wie im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Behörde den Akt nicht vollständig vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine Ermittlungslücke im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, sondern um einen erst nach der Erlassung des Bescheids unterlaufenen formalen Fehler. Diesem wäre vom VwG ohne Weiteres dadurch Rechnung zu tragen, dass es vor seiner Entscheidung der Behörde die Ergänzung des erkennbar unvollständig übermittelten Akts - auf möglichst einfache Art und Weise - aufzutragen hätte (VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170183.L02

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2022170183_20251219L03

Rechtssatz für Ra 2022/17/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/17/0200

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3 zweiter Satz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/17/0183 E 19. Dezember 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Fehler im Rahmen der Aktenvorlage an das VwG, wie im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Behörde den Akt nicht vollständig vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine Ermittlungslücke im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, sondern um einen erst nach der Erlassung des Bescheids unterlaufenen formalen Fehler. Diesem wäre vom VwG ohne Weiteres dadurch Rechnung zu tragen, dass es vor seiner Entscheidung der Behörde die Ergänzung des erkennbar unvollständig übermittelten Akts - auf möglichst einfache Art und Weise - aufzutragen hätte (VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170200.L02

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2022170200_20251219L02