Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt im Fall mehrerer Verhandlungstermine jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2021/02/0203, mwN). Für Folgeverhandlungen - etwa im Fall der Vertagung oder bei Verhandlungen im zweiten Rechtsgang (zur Qualifikation einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang als Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang vgl. VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, sowie 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, jeweils mwN) - muss die Vorbereitungszeit allerdings nicht stets abermals eingehalten werden, sondern nur bei Bedarf einer neuerlichen, entsprechenden Vorbereitung (vgl. VwGH 10.3.2023, Ra 2021/02/0157, mwN).Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt im Fall mehrerer Verhandlungstermine jedenfalls für die erste Verhandlung vergleiche VwGH 9.3.2023, Ra 2021/02/0203, mwN). Für Folgeverhandlungen - etwa im Fall der Vertagung oder bei Verhandlungen im zweiten Rechtsgang (zur Qualifikation einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang als Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang vergleiche VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, sowie 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, jeweils mwN) - muss die Vorbereitungszeit allerdings nicht stets abermals eingehalten werden, sondern nur bei Bedarf einer neuerlichen, entsprechenden Vorbereitung vergleiche VwGH 10.3.2023, Ra 2021/02/0157, mwN).