Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/13/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0101

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J

Norm

EURallg
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs1
62021CJ0238 Porr Bau VORAB

Rechtssatz

Bei den in der Rs C-238/21 gegenständlichen Materialien handelte es sich um unkontaminiertes Aushubmaterials der höchsten Qualitätsklasse. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass sich Formalkriterien als notwendig erweisen können, um die Qualität und Unbedenklichkeit des fraglichen Stoffes zu gewährleisten, doch müssen sie so festgelegt werden, dass ihre Ziele erreicht werden, ohne die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/98 zu gefährden. Es wäre eine Verkennung der Ziele der Richtlinie 2008/98 zu befürchten, wenn trotz Einhaltung der spezifischen Kriterien, die gemäß den in Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Bedingungen festgelegt wurden, bei unkontaminiertem Aushubmaterial der höchsten Qualitätsklasse, dessen Eigenschaften zur Verbesserung landwirtschaftlicher Strukturen dienen können, nach einer Qualitätskontrolle, mit der sich die Unbedenklichkeit seiner Verwendung für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sicherstellen lässt, das Ende der Abfalleigenschaft verneint würde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0238 Porr Bau VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130101.L06

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2022130101_20241028L06