Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/11/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0173

Entscheidungsdatum

07.06.2024

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

BVwGG 2014 §17
BVwGG 2014 §24 Abs3 Z9
Geschäftsverteilung BVwG §24 Abs1
Geschäftsverteilung BVwG §24 Abs2
VOG 1972 §9d Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs2

Rechtssatz

Nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 9, der gemäß Paragraph 17, BVwGG für die Zuweisung der Rechtssachen maßgeblichen Geschäftsverteilung handelt es sich bei Wiederaufnahmeverfahren um Annexsachen. Aus Paragraph 24, Absatz eins und 2 der Geschäftsverteilung ergibt sich, dass Annexsachen - ungeachtet der allgemeinen Zuweisungsregeln - der für die früher zugewiesene, mit der Annexsache zusammenhängende Rechtssache zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen werden. Wenn daher in der Hauptsache eine Gerichtsabteilung in Senatsbesetzung entschieden hat, so besteht deren Zuständigkeit auch für das damit zusammenhängende Wiederaufnahmeverfahren vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050, jeweils mwN). Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil in einem Wiederaufnahmeantrag die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Senatsbesetzung getroffenen Sachentscheidung infrage gestellt wird. Im Übrigen hat der VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden muss, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche VwGH 25.6.2002, 2002/03/0025; 3.9.2003, 2000/03/0369; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110173.L01

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022110173_20240607L02