Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/10/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0063

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6J
L81509 Umweltschutz Wien

Norm

EURallg
UmweltinformationsG Wr 2001
UmweltinformationsG Wr 2001 §1 Abs2
UmweltinformationsG Wr 2001 §2 Z1
UmweltinformationsG Wr 2001 §2 Z2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1 Z4
32003L0004 Umweltinformationen-RL
62019CJ0619 Land Baden-Württemberg VORAB

Rechtssatz

Der Begriff der Umweltinformation ist schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen vergleiche den Umsetzungshinweis in Paragraph eins, Absatz 2, Wr. UmweltinformationsG 2001) grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014; VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A; EuGH 20.1.2021, Land Baden-Württemberg, C-619/19). Davon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass nicht auch die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet eingeleiteten Verfahren, deren Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist, als Information über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten anzusehen ist, die sich auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins und 2 legcit. genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dass diese Information noch keine Gewissheit über die zur Entfernung beantragte bzw. bewilligte Anzahl von Bäumen verschafft, ändert nichts daran, dass eine wahrscheinliche Auswirkung auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Wr. UmweltinformationsG 2001 genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren nicht verneint werden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0619 Land Baden-Württemberg VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100063.L02

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100063_20230425L01