Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/10/0049
Entscheidungsdatum
19.04.2022
Index
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §17 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0277 E 19. März 2002 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (vgl zB das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl 98/10/0329, mit Hinweis auf Vorjudikatur).Bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zB das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl 98/10/0329, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100049.L02
Im RIS seit
23.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2022100049_20220419L02