Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/10/0277

Entscheidungsdatum

19.03.2002

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zB das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl 98/10/0329, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100277.X03

Im RIS seit

13.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100277_20020319X03

Rechtssatz für Ra 2022/10/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0049

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0277 E 19. März 2002 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zB das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl 98/10/0329, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100049.L02

Im RIS seit

23.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2022100049_20220419L02