Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/08/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0090

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2

Rechtssatz

Weder der Umstand, dass es sich bei einer zugewiesenen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an vergleiche VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080090.L05

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2022080090_20250325L07