Weder der Umstand, dass es sich bei einer zugewiesenen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an (vgl. VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023).Weder der Umstand, dass es sich bei einer zugewiesenen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an vergleiche VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023).