Bei dem Delikt des § 67 Abs. 1 lit. a Tir BauO 2018 (unbefugte Bauführung) handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet (vgl. § 67 Abs. 3 Tir BauO 2018), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung (vgl. betreffend die Festlegung der Tatzeit bei Dauerdelikten VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, mwH).Bei dem Delikt des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Tir BauO 2018 (unbefugte Bauführung) handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet vergleiche Paragraph 67, Absatz 3, Tir BauO 2018), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung vergleiche betreffend die Festlegung der Tatzeit bei Dauerdelikten VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, mwH).