Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/05/0058

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §35;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Baubewilligungsverfahren, auch dann wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll, handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050058.X03

Im RIS seit

28.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2013050058_20160929X03

Rechtssatz für Ra 2020/05/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0251

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §19
BauO NÖ 2014 §23

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0058 E 29. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Baubewilligungsverfahren, auch dann wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll, handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050251.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020050251_20211215L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0128

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0128

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §19
BauO NÖ 2014 §23
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0058 E 29. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Baubewilligungsverfahren, auch dann wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll, handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050128.L01

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022050128_20230217L01

Rechtssatz für Ra 2022/06/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0031

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2018 §31
BauO Tir 2018 §34
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0058 E 29. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Baubewilligungsverfahren, auch dann wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll, handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060031.L03

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060031_20230523L03

Rechtssatz für Ra 2025/06/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0113

Entscheidungsdatum

07.07.2026

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2022 §29
BauO Tir 2022 §34
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0058 E 29. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einem Baubewilligungsverfahren, auch dann wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll, handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060113.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025060113_20260707L01