Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0169

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0169

Entscheidungsdatum

12.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §49
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0170

Rechtssatz

In Zusammenhang mit einem einheitlichen Bauwerk hat der VwGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines unbedingten Abbruchauftrags bereits ausgesprochen, dass von einem dem Eigentümer auferlegten Opfer, welches über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehe, schon deshalb keine Rede sein könne, weil es dem Eigentümer frei stehe, ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für jene Teile des Bauvorhabens (als neues Projekt) einzubringen, für die eine nachträgliche Baubewilligung in Betracht komme vergleiche VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, zur OÖ BauO 1976; vergleiche auch VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, zur OÖ BauO 1994 im Zusammenhang mit einem allenfalls noch nicht erloschenen Konsens).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050169.L03

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050169_20240412L02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0274

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0274

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §49
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/05/0169 B 12. April 2024 RS 2

Stammrechtssatz

In Zusammenhang mit einem einheitlichen Bauwerk hat der VwGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines unbedingten Abbruchauftrags bereits ausgesprochen, dass von einem dem Eigentümer auferlegten Opfer, welches über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehe, schon deshalb keine Rede sein könne, weil es dem Eigentümer frei stehe, ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für jene Teile des Bauvorhabens (als neues Projekt) einzubringen, für die eine nachträgliche Baubewilligung in Betracht komme vergleiche VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, zur OÖ BauO 1976; vergleiche auch VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, zur OÖ BauO 1994 im Zusammenhang mit einem allenfalls noch nicht erloschenen Konsens).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050274.L01

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050274_20240430L01

Rechtssatz für Ra 2023/06/0213

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0213

Entscheidungsdatum

10.07.2024

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §41
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/05/0169 B 12. April 2024 RS 2 (hier: dem Eigentümer steht ein Rückbau auf den bestehenden Konsens frei)

Stammrechtssatz

In Zusammenhang mit einem einheitlichen Bauwerk hat der VwGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines unbedingten Abbruchauftrags bereits ausgesprochen, dass von einem dem Eigentümer auferlegten Opfer, welches über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehe, schon deshalb keine Rede sein könne, weil es dem Eigentümer frei stehe, ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für jene Teile des Bauvorhabens (als neues Projekt) einzubringen, für die eine nachträgliche Baubewilligung in Betracht komme vergleiche VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, zur OÖ BauO 1976; vergleiche auch VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, zur OÖ BauO 1994 im Zusammenhang mit einem allenfalls noch nicht erloschenen Konsens).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060213.L02

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023060213_20240710L02