Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0101

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §23
BauRallg

Rechtssatz

In Bezug auf die konsensgemäße Errichtung ist ausschlaggebend, ob die strittige (Grenz-)Mauer an jener Stelle errichtet wurde, an der sie nach den bewilligten Bauplänen zu errichten war. Es geht bei dieser Frage also darum, wo die Mauer nach den bewilligten Bauplänen errichtet werden durfte, nicht aber darum, wo tatsächlich die Grundgrenze zwischen den beiden gegenständlichen Liegenschaften verläuft. Soweit für die Lage der Baulichkeiten die Grundgrenze maßgeblich ist, kommt es somit auf jene Grenze an, die den bewilligten Einreichplänen zu entnehmen ist vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, Rn 69).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L04

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050101_20241119L04