In Bezug auf die konsensgemäße Errichtung ist ausschlaggebend, ob die strittige (Grenz-)Mauer an jener Stelle errichtet wurde, an der sie nach den bewilligten Bauplänen zu errichten war. Es geht bei dieser Frage also darum, wo die Mauer nach den bewilligten Bauplänen errichtet werden durfte, nicht aber darum, wo tatsächlich die Grundgrenze zwischen den beiden gegenständlichen Liegenschaften verläuft. Soweit für die Lage der Baulichkeiten die Grundgrenze maßgeblich ist, kommt es somit auf jene Grenze an, die den bewilligten Einreichplänen zu entnehmen ist (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, Rn 69).In Bezug auf die konsensgemäße Errichtung ist ausschlaggebend, ob die strittige (Grenz-)Mauer an jener Stelle errichtet wurde, an der sie nach den bewilligten Bauplänen zu errichten war. Es geht bei dieser Frage also darum, wo die Mauer nach den bewilligten Bauplänen errichtet werden durfte, nicht aber darum, wo tatsächlich die Grundgrenze zwischen den beiden gegenständlichen Liegenschaften verläuft. Soweit für die Lage der Baulichkeiten die Grundgrenze maßgeblich ist, kommt es somit auf jene Grenze an, die den bewilligten Einreichplänen zu entnehmen ist vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, Rn 69).