Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0092

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Index

E1P
L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LVergRG Bgld 2006 §19 Abs3
MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Der VwGH hat zu Paragraph 24, VwGVG festgehalten, dass er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Das VwG hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 20.7.2021, Ro 2019/04/0231, Rn. 49). Diese Rechtsprechung kommt schon wegen des Verweises des Paragraph 19, Absatz 3, Bgld. VergRSG auf die einzuhaltenden Vorgaben des Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK bei der Beurteilung der Möglichkeit zum Entfall einer mündlichen Verhandlung auch hier zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040092.L05

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040092_20251113L04

Rechtssatz für Ra 2025/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0043

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0092 E 13. November 2025 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu Paragraph 24, VwGVG festgehalten, dass er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Das VwG hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 20.7.2021, Ro 2019/04/0231, Rn. 49). Diese Rechtsprechung kommt schon wegen des Verweises des Paragraph 19, Absatz 3, Bgld. VergRSG auf die einzuhaltenden Vorgaben des Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK bei der Beurteilung der Möglichkeit zum Entfall einer mündlichen Verhandlung auch hier zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030043.L02

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030043_20260120L02