Umweltinformationen werden dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, Rn. 42). Ein Fall einer solchen Bereithaltung liegt etwa dann vor, wenn für einen Anlagenbetreiber eine gesetzliche Verpflichtung besteht, bestimmte Aufzeichnungen zu führen und einer Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0032, Rn. 13, mwN). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Erläuterungen (RV 641 BlgNR 22. GP 6) ist zu entnehmen, dass sich eine derartige Bereithaltungsverpflichtung bzw. ein solcher Übermittlungsanspruch aus einer gesetzlichen Regelung ergeben muss und nicht auch aus einem Bescheid resultieren kann.Umweltinformationen werden dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, Rn. 42). Ein Fall einer solchen Bereithaltung liegt etwa dann vor, wenn für einen Anlagenbetreiber eine gesetzliche Verpflichtung besteht, bestimmte Aufzeichnungen zu führen und einer Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0032, Rn. 13, mwN). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Erläuterungen Regierungsvorlage 641 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6) ist zu entnehmen, dass sich eine derartige Bereithaltungsverpflichtung bzw. ein solcher Übermittlungsanspruch aus einer gesetzlichen Regelung ergeben muss und nicht auch aus einem Bescheid resultieren kann.