Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0089

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UIG 1993 §4 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Umweltinformationen werden dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, Rn. 42). Ein Fall einer solchen Bereithaltung liegt etwa dann vor, wenn für einen Anlagenbetreiber eine gesetzliche Verpflichtung besteht, bestimmte Aufzeichnungen zu führen und einer Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0032, Rn. 13, mwN). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Erläuterungen Regierungsvorlage 641 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6) ist zu entnehmen, dass sich eine derartige Bereithaltungsverpflichtung bzw. ein solcher Übermittlungsanspruch aus einer gesetzlichen Regelung ergeben muss und nicht auch aus einem Bescheid resultieren kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040089.L08

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022040089_20240903L07