Die fristgerechte Einbringung ist zwar eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Fortsetzungsantrags nach § 16 Abs. 9 NÖ VNG idF LGBl. 7200-2 (zum Feststellungsantrag nach § 331 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004, Pkt. 6), jedoch keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des VwG.Die fristgerechte Einbringung ist zwar eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Fortsetzungsantrags nach Paragraph 16, Absatz 9, NÖ VNG in der Fassung LGBl. 7200-2 (zum Feststellungsantrag nach Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004, Pkt. 6), jedoch keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des VwG.