§ 82 Abs. 1 MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. "Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2" sind nach dieser Bestimmung jene "Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht". Da § 82 Abs. 1 MinroG nach dessen Wortlaut den "Abbauverbotsbereich" festlegt, sind darunter jene Grundstücke zu verstehen, auf denen laut Gewinnungsbetriebsplan die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, eben der Abbau, erfolgen soll. Nicht erfasst werden jedoch jene Grundstücke, auf denen darüber hinaus Bergbauanlagen iSd § 118 MinroG hergestellt (errichtet) werden sollen. Die Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlagen unterliegt vielmehr gemäß § 119 MinroG neben dem Gewinnungsbetriebsplan einer gesonderten Bewilligung. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass § 82 Abs. 1 MinroG auf "die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2" und nicht auf die "beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitte" nach § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG verweist.Paragraph 82, Absatz eins, MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Ziffer eins bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. "Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, sind nach dieser Bestimmung jene "Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht". Da Paragraph 82, Absatz eins, MinroG nach dessen Wortlaut den "Abbauverbotsbereich" festlegt, sind darunter jene Grundstücke zu verstehen, auf denen laut Gewinnungsbetriebsplan die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, eben der Abbau, erfolgen soll. Nicht erfasst werden jedoch jene Grundstücke, auf denen darüber hinaus Bergbauanlagen iSd Paragraph 118, MinroG hergestellt (errichtet) werden sollen. Die Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlagen unterliegt vielmehr gemäß Paragraph 119, MinroG neben dem Gewinnungsbetriebsplan einer gesonderten Bewilligung. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass Paragraph 82, Absatz eins, MinroG auf "die bekannt gegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2 und nicht auf die "beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitte" nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG verweist.