Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0014

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §118
MinroG 1999 §119
MinroG 1999 §80 Abs2 Z2
MinroG 1999 §80 Abs2 Z8
MinroG 1999 §82 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 82, Absatz eins, MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Ziffer eins bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. "Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, sind nach dieser Bestimmung jene "Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht". Da Paragraph 82, Absatz eins, MinroG nach dessen Wortlaut den "Abbauverbotsbereich" festlegt, sind darunter jene Grundstücke zu verstehen, auf denen laut Gewinnungsbetriebsplan die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, eben der Abbau, erfolgen soll. Nicht erfasst werden jedoch jene Grundstücke, auf denen darüber hinaus Bergbauanlagen iSd Paragraph 118, MinroG hergestellt (errichtet) werden sollen. Die Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlagen unterliegt vielmehr gemäß Paragraph 119, MinroG neben dem Gewinnungsbetriebsplan einer gesonderten Bewilligung. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass Paragraph 82, Absatz eins, MinroG auf "die bekannt gegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2 und nicht auf die "beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitte" nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L11

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022040014_20240517L08