Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202050
16/02 Rundfunk

Norm

EURallg
ORF-G 2001 §13 Abs3 Z7
ORF-G 2001 §14 Abs10
ORF-G 2001 §16 Abs5 Z1
ORF-G 2001 §17 Abs6
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art11 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001 sieht vor, dass der Inhalt oder die Platzierung von Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, keinesfalls so beeinflusst werden darf, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Angesichts dieser speziellen Norm für Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, gelangen die allgemeinen Bestimmungen vergleichbaren Inhalts wie Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, ORF-G 2001, wonach die kommerzielle Kommunikation die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen darf, oder Paragraph 14, Absatz 10, ORF-G 2010, wonach ein Auftraggeber kommerzieller Kommunikation keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben darf, im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Eine allfällige unzulässige Einflussnahme des Auftraggebers der Produktplatzierung ist somit (nur) nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001 zu beurteilen. Auch ein Heranziehen des Paragraph 17, Absatz 6, ORF-G 2001 scheidet demnach aus, weil diese Norm nach ihrer Einordnung im ORF-G 2001 ausdrücklich das Sponsoring im Blick hat, wenn sie die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt untersagt, wobei als Dritter eben der Sponsor zu verstehen ist. Für eine erweiterte Auslegung des Paragraph 17, Absatz 6, ORF-G 2001 entgegen der Gesetzessystematik auch auf Fälle der Produktplatzierung erkennt der VwGH weder eine nach dem nationalen Recht noch nach dem Unionsrecht gebotene Notwendigkeit, wird durch Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001 die Einflussnahme des Auftraggebers einer Produktplatzierung doch hinreichend eingeschränkt, insbesondere auch, um die Ziele der AVMD-RL, wie sie sich aus Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 3 Litera a und ErnG 93 ergeben, zu erreichen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L11

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2022030300_20240313L13