Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202050
16/02 Rundfunk

Norm

EURallg
ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §1a Z11
ORF-G 2001 §16
ORF-G 2001 §17
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Zur Abgrenzung von Produktplatzierung und Sponsoring wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgesprochen, dass sowohl Produktplatzierung als auch Sponsoring entgeltlich erfolgen und ihnen gemeinsam ist, dass in beiden Fällen letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmens gefördert werden. Beim Sponsoring wird dieser Werbeeffekt zugunsten des Sponsors durch seine Kennzeichnung im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Sponsorhinweises erreicht vergleiche VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, mwN). Nach ErwG 91 der AVMD-RL ist "das entscheidende Kriterium zur Unterscheidung zwischen ‚Sponsoring' und ‚Produktplatzierung' ... der Umstand, dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in die Handlung der Sendung eingebaut ist ... Hinweise auf Sponsoren dagegen können während einer Sendung gezeigt werden, sind aber nicht Teil der Handlung".

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L08

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2022030300_20240313L10