Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0300
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §1a Z8
ORF-G 2001 §16
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009
Rechtssatz
Mag zwar die Absicht der Absatzförderung sowohl der Werbung als auch der Produktplatzierung immanent sein, so liegt ein Unterschied zwischen diesen beiden Formen der kommerziellen Kommunikation darin, dass mit der Werbung das alleinige oder zumindest vorrangige Ziel der Absatzförderung verfolgt wird, während dies bei der Produktplatzierung nicht der Fall ist. Dort ist die Absatzförderung ein (wenn auch beabsichtigter) Nebeneffekt des Einbaues des Produktes in eine gezeigte Handlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L07
Im RIS seit
22.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
JWR_2022030300_20240313L09